OGH Rechtssatz RS0018053 (14ObA5/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018053 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl14ObA5/87; 9ObA77/95; 8ObA14/25d NormABGB §863 GI ABGB §863 GV ArbVG §95 RechtssatzDie einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-24 14 ObA 5/87 Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = WBl 1987,217 = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein) TE OGH 1995-09-13 9 ObA 77/95 Auch; nur: Die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG. (T1)Auch; nur: Die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG. (T1) TE OGH 2025-05-26 8 ObA 14/25d nur T1: Das Recht des Betriebsrats zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 Abs 3 ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist. (T2)nur T1: Das Recht des Betriebsrats zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach Paragraph 95, Absatz 3, ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018053