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14ObA7/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.02.1987 Geschäftszahl14ObA7/87 NormABGB §1014;

ArbVG §72;

ArbVG §92;

RechtssatzAuch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des Paragraph 72, ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/02/24 14 ObA 7/87 Veröff: WBl 1987,165 = Arb 10610 = ZAS 1988,175 (hiezu Kerschner) = RdW 1987,236 = SZ 60/32 RechtssatznummerRS0019570

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.