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14ObA7/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.02.1987 Geschäftszahl14ObA7/87 NormArbVG §72;

ArbVG §115;

RechtssatzReisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich; die Reisekosten sind vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen, als der Arbeitgeber nicht gemäß § 72 ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist.Reisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich; die Reisekosten sind vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen, als der Arbeitgeber nicht gemäß Paragraph 72, ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/02/24 14 ObA 7/87 Veröff: SZ 60/32 = WBl 1987,165 = ZAS 1988,175 (Kerschner) = Arb 10610 = RdW 1987,236 RechtssatznummerRS0051090

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.