OGH Rechtssatz RS0018103 (14ObA11/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018103 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl14ObA11/87; 5Ob503/87; 4Ob503/91; 1Ob58/02i; 4Ob250/04z; 7Ob116/05t; 9Ob6/08k; 2Ob185/14s; 9Ob22/22h; 1Ob8/24v; 10ObS96/24a; 15Os32/26h NormABGB §916 A Rechtssatz§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.Paragraph 916, ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-24 14 ObA 11/87 TE OGH 1987-12-04 5 Ob 503/87 TE OGH 1991-02-26 4 Ob 503/91 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 58/02i TE OGH 2004-12-21 4 Ob 250/04z Beisatz: Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, hat den Abschluss eines solchen zu beweisen. (T1) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t Auch TE OGH 2008-08-20 9 Ob 6/08k Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte. (T2) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 185/14s Auch TE OGH 2022-04-27 9 Ob 22/22h Beisatz: Hier: „Vereinbarung“ eines Vorkaufsrechts als Scheingeschäft. (T3) TE OGH 2024-07-24 1 Ob 8/24v Beisatz: Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin. (T4) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018103