RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039007 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl8Ob659/86; 7Ob620/87; 8Ob603/89; 8Ob612/90; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 1Ob22/95; 6Ob153/98p; 7Ob135/99z; 7Ob68/00a; 6Ob335/00h; 7Ob75/01g; 1Ob58/01p; 7Ob242/01s; 7Ob36/02y; 9Ob250/02h; 9Ob53/03i; 1Ob13/04z; 7Ob137/04d; 6Ob237/04b; 9Ob7/06d; 8ObA23/06z; 7Ob279/06i; 7Ob252/08x; 8ObA31/09f; 6Ob41/11i; 2Ob186/10g; 8Ob62/12v; 3Ob21/13d; 4Ob240/12s; 4Ob23/14g; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA21/15a; 9ObA113/15f; 9ObA3/16f; 4Ob237/15d; 4Ob121/16x; 6Ob71/17k; 8Ob117/17i; 9ObA92/17w; 8ObA73/18w; 9ObA111/19t; 9ObA89/20h; 9ObA115/21h; 7Ob170/22h; 8Ob55/23f; 5Ob6/24d; 1Ob72/25g; 17Ob13/25y NormZPO §228 A1 RechtssatzDie Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint. EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-26 8 Ob 659/86 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 620/87 Veröff: SZ 60/140 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 603/89 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 612/90 nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint. (T1) TE OGH 1993-04-28 9 ObA 72/93 Auch; nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird. (T2) TE OGH 1994-04-28 8 Ob 638/93 Auch TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1998-06-10 6 Ob 153/98p TE OGH 1999-07-14 7 Ob 135/99z Vgl auch TE OGH 2000-04-07 7 Ob 68/00a Auch; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar
- a)der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und
- b)des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. (T3)Auch; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Paragraph 228, ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar
- a)der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und
- b)des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. (T3) Beisatz: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich angemaßt hat. (T4) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h Auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T5) Beisatz: Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 58/01p Auch; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7) TE OGH 2002-01-30 7 Ob 242/01s Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/13 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 36/02y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-12-18 9 Ob 250/02h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-10-08 9 Ob 53/03i Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-07-06 7 Ob 137/04d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dieser Anlass ist zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet. (T8) TE OGH 2006-06-07 9 Ob 7/06d Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2006-09-21 8 ObA 23/06z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht. (T9) TE OGH 2007-01-17 7 Ob 279/06i Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T10) TE OGH 2009-05-13 7 Ob 252/08x Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T11) TE OGH 2009-11-19 8 ObA 31/09f Auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG. (T12)Auch; Beisatz: Hier: Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. (T12) Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T13)Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß Paragraph 228, ZPO zu. (T13) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 41/11i nur T1 TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g Auch; Veröff: SZ 2011/122 TE OGH 2012-06-28 8 Ob 62/12v Vgl auch Veröff: SZ 2012/67 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 240/12s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 23/14g Vgl auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2014-09-10 7 Ob 91/14d Auch; Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers liegt vor, wenn der Beklagte seinen Anspruch verneint. (T14) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 210/14k Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2015-03-20 9 ObA 21/15a Beis wie T7 TE OGH 2015-10-28 9 ObA 113/15f Auch TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f TE OGH 2016-04-20 4 Ob 237/15d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 121/16x Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T15) Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T16) TE OGH 2017-05-29 6 Ob 71/17k Vgl auch; Beisatz: Feststellungsinteresse, ob das Bestandverhältnis ab Mai 2011 frei kündbar sein würde oder nicht. (T17) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 117/17i Auch; nur T1 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 92/17w TE OGH 2019-01-25 8 ObA 73/18w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-02-26 9 ObA 111/19t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2020-10-21 9 ObA 89/20h Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T18) TE OGH 2021-10-20 9 ObA 115/21h Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T19) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 170/22h Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T20) TE OGH 2023-08-03 8 Ob 55/23f vgl TE OGH 2024-03-12 5 Ob 6/24d TE OGH 2025-09-09 1 Ob 72/25g nur T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Interesse an der Feststellung der Aufhebung einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung durch eine weitere Vereinbarung verneint. (T21) TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039007