RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083169 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob38/03d; 5Ob261/07d; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob248/18h; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v; 5Ob89/25m NormWEG 1975 §3 Abs2 WEG 2002 §9 Abs2 Z1 RechtssatzGrundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86). EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-03 5 Ob 23/87 Veröff: MietSlg XXXIX/14 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 1106/92 Beisatz: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht. (T1) Veröff: WoBl 1993,173 TE OGH 1995-06-07 5 Ob 83/95 Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2) TE OGH 1997-01-28 5 Ob 2346/96b TE OGH 1999-02-09 5 Ob 213/98d Auch; nur: Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T3); Beis wie T1 nur: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. (T4)Auch; nur: Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG berechtigen. (T3); Beis wie T1 nur: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. (T4) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 57/99i Vgl; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T5) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 38/03d Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/21 TE OGH 2007-12-11 5 Ob 261/07d Vgl; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung. (T6) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 222/07v Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T7)Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach Paragraph 10, WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T7) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T8)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T8) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T9) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 225/14w Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h Auch TE OGH 2023-07-19 5 Ob 233/22h Beisatz wie T9; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v Beisatz wie T9; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 89/25m Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083169
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