RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069831 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl5Ob28/87; 5Ob15/88; 5Ob44/88; 5Ob619/89; 5Ob643/89; 5Ob103/91; 5Ob426/97a; 5Ob28/07i; 4Ob89/07b; 8Ob4/22d; 10Ob54/24z NormMRG §16 Abs1 Z7 RechtssatzEine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG nur dann rechtsgültig werden, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Unzulässigkeit der bisherigen eine neue Vereinbarung über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Zinses - bis zur Angemessenheitsgrenze - trifft oder den bisher vorgeschriebenen, das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Mietzins vorbehaltlos weiterbezahlt. In beiden Fällen obliegt die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von der bisherigen Unzulässigkeit des gezahlten Mietzinses dem Vermieter.Eine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG nur dann rechtsgültig werden, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Unzulässigkeit der bisherigen eine neue Vereinbarung über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Zinses - bis zur Angemessenheitsgrenze - trifft oder den bisher vorgeschriebenen, das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Mietzins vorbehaltlos weiterbezahlt. In beiden Fällen obliegt die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von der bisherigen Unzulässigkeit des gezahlten Mietzinses dem Vermieter. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-03 5 Ob 28/87 TE OGH 1988-02-09 5 Ob 15/88 Auch; Beisatz: Hier: § 16 MG. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 16, MG. (T1) TE OGH 1988-05-31 5 Ob 44/88 Veröff: WoBl 1989,46 = MietSlg XL/17 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 619/89 TE OGH 1989-12-12 5 Ob 643/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneinung des schlüssigen Zustandekommens eines Nutzungsvertrages. (T2) TE OGH 1992-03-24 5 Ob 103/91 TE OGH 1997-11-11 5 Ob 426/97a Teilweise abweichend; Beisatz: Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis, einen bestimmten Mietzins zu zahlen, ist jedoch a priori als rechtswirksam anzusehen, sodaß die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielt. Dies setzt grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages (SZ 52/22, SZ 62/7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.