OGH Rechtssatz RS0092089 (10Os8/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092089 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl10Os8/87; 11Os45/23m NormStGB §71 StGB §269 StGB §298 RechtssatzDie Delikte nach § 298 Abs 1 StGB und § 269 Abs 1 StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.Die Delikte nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-03 10 Os 8/87 TE OGH 2023-06-13 11 Os 45/23m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092089