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{'item': ['1Ob697/86', '7Ob686/87', '2Ob506/90', '8Ob601/89', '3Ob1538/91', '2Ob532/91', '4Ob534/91', '6Ob539/92', '1Ob511/95', '5Ob117/99p', '7Ob89/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009470 Entscheidungsdatum04.03.1987 Geschäftszahl1Ob697/86; 7Ob686/87; 2Ob506/90; 8Ob601/89; 3Ob1538/91; 2Ob532/91; 4Ob534/91; 6Ob539/92; 1Ob511/95; 5Ob117/99p; 7Ob89/05x; 4Ob172/15w NormABGB §91 F; ABGB §94 RechtssatzPartnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß, wenn es sich um gemeinsam eingegangene Verpflichtungen handelt, die auf Grund gemeinsamer finanzieller Anstrengungen beider Ehegatten eingegangen wurden und unkündbar weiterlaufen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-04 1 Ob 697/86 Veröff: SZ 60/34 = JBl 1987,652 TE OGH 1987-10-29 7 Ob 686/87 nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. (T1) TE OGH 1990-01-31 2 Ob 506/90 nur: Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T2) TE OGH 1991-01-29 8 Ob 601/89 Beisatz: Je mehr die Interessen des Partners und der Familien beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T3) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof) TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1538/91 Beisatz: Gemeinsame Urlaube im Ferienhaus des Beklagten gehen über den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht hinaus. (T4) TE OGH 1991-06-26 2 Ob 532/91 nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T5) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 534/91 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38 TE OGH 1992-05-14 6 Ob 539/92 nur T5 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 511/95 nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T6) TE OGH 2000-02-15 5 Ob 117/99p nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund. (T7) Beisatz: Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. (T8) Beisatz: Klagbare Ansprüche entstehen allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten. (T9); Veröff: SZ 73/28 TE OGH 2005-05-11 7 Ob 89/05x Auch; nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T10) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 172/15w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009470

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.