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{'item': ['1Ob705/86', '10Ob288/98w', '1Ob112/00b', '1Ob115/00v', '5Ob215/08s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034869 Entscheidungsdatum04.03.1987 Geschäftszahl1Ob705/86; 10Ob288/98w; 1Ob112/00b; 1Ob115/00v; 5Ob215/08s NormABGB §1497 III;

§1497

IVD;

§1497

IVGABGB §1497 römisch drei;

§1497

IVD;

§1497IVG Rechtssatz

Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-04 1 Ob 705/86 Veröff: SZ 60/35 = RdW 1987,260 TE OGH 1998-12-01 10 Ob 288/98w nur: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T1); Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt. (T2) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 112/00b Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß Paragraph 230 a, oder Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 115/00v Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5)Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 215/08s Ähnlich; Beisatz: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T6); Veröff: SZ 2009/2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.