OGH Rechtssatz RS0003984 (3Ob112/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003984 Entscheidungsdatum04.03.1987 Geschäftszahl3Ob112/86; 5Ob601/90; 2Ob142/07g; 3Ob108/17d NormEO §299 Abs1; MRG §42 Abs1 RechtssatzAußerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem § 299 Abs 1 EO möglich.Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz eins, MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem Paragraph 299, Absatz eins, EO möglich.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-04 3 Ob 112/86 TE OGH 1990-12-20 5 Ob 601/90 Auch; SZ 63/232 = EvBl 1991/70 S 316 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g Auch; Beisatz: § 299 Abs 1 EO ermöglicht einem betreibenden Gläubiger, durch einmaligen Pfändungsakt prioritätswahrend auf fällige und künftig fällig werdende fortlaufende Bestandzinse zu greifen; handelt es sich doch bei diesen typischerweise um „fortlaufende Bezüge" des Verpflichteten, die diesem aus einem bestehenden Grundverhältnis zum Drittschuldner (dem Bestandnehmer) gebühren. (T1); Veröff: SZ 2008/72Auch; Beisatz: Paragraph 299, Absatz eins, EO ermöglicht einem betreibenden Gläubiger, durch einmaligen Pfändungsakt prioritätswahrend auf fällige und künftig fällig werdende fortlaufende Bestandzinse zu greifen; handelt es sich doch bei diesen typischerweise um „fortlaufende Bezüge" des Verpflichteten, die diesem aus einem bestehenden Grundverhältnis zum Drittschuldner (dem Bestandnehmer) gebühren. (T1); Veröff: SZ 2008/72 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 108/17d Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003984