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{'item': ['14Ob184/86', '8ObA2046/96g', '9ObA27/98f', '9ObA202/01y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.03.1987 Geschäftszahl14Ob184/86; 8ObA2046/96g; 9ObA27/98f; 9ObA202/01y NormAngG §10 III;AngG §10 römisch drei; AngG §14; RechtssatzDie Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). Ist sie der Gewinnbeteiligung angenähert, stehen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Provisionsansprüche zu, auch wenn aus abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Umsätze anfallen. EntscheidungstexteTE OGH 1987/03/06 14 Ob 184/86 Veröff: JBl 1987,601 = RdW 1987,379 = Arb 10613 TE OGH 1997/01/30 8 ObA 2046/96g nur: Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). (T1); Beisatz: Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) eines Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll. (T2) Veröff: SZ 70/20 TE OGH 1998/04/01 9 ObA 27/98f nur T1; Veröff: SZ 71/64 TE OGH 2001/10/24 9 ObA 202/01y Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die Umsatzprovision ist als Entgelt zu beurteilen. (T3) Beisatz: Die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, ist für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich. (T4) Beisatz: Wird für die Ermittlung der Umsatzgröße ein längerfristiger Zeitraum gewählt und das Dienstverhältnis vor dessen Ablauf beendet, steht gemäß § 16 Abs 1 AngG ein Anspruch auf einen Provisionsteil zu, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. (T5). Beisatz: Hier: Ein halbes Jahr/fünf Monate. (T6) Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die Umsatzprovision ist als Entgelt zu beurteilen. (T3) Beisatz: Die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, ist für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich. (T4) Beisatz: Wird für die Ermittlung der Umsatzgröße ein längerfristiger Zeitraum gewählt und das Dienstverhältnis vor dessen Ablauf beendet, steht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AngG ein Anspruch auf einen Provisionsteil zu, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. (T5). Beisatz: Hier: Ein halbes Jahr/fünf Monate. (T6) RechtssatznummerRS0028027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.