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{'item': ['14ObA25/87', '9ObA101/87', '9ObA275/00g', '9ObA323/00s', '8ObA12/02a', '9ObA78/12d', '9ObA111/14k', '9ObA12/16d', '8ObA65/16s', '8ObA1/18g'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029020 Entscheidungsdatum10.03.1987 Geschäftszahl14ObA25/87; 9ObA101/87; 9ObA275/00g; 9ObA323/00s; 8ObA12/02a; 9ObA78/12d; 9ObA111/14k; 9ObA12/16d; 8ObA65/16s; 8ObA1/18g; 8ObA77/22i NormAngG §27 A5; AngG §27 C RechtssatzDie Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der Vertragszeit oder für die restliche Kündigungsfrist in dem - hier zutreffenden - Fall einer der Entlassung vorangegangenen Kündigung) nicht zugemutet werden kann, vielmehr eine sofortige Abhilfe notwendig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-10 14 ObA 25/87 Veröff: WBl 1987,195 = RdW 1987,237 = Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,334 TE OGH 1987-09-16 9 ObA 101/87 Beisatz: Hier: Keine Unzumutbarkeit bei Weigerung des Dienstnehmers Überstunden zu leisten, da keine großen betrieblichen Probleme und kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. (§ 48 ASGG) (T1)Beisatz: Hier: Keine Unzumutbarkeit bei Weigerung des Dienstnehmers Überstunden zu leisten, da keine großen betrieblichen Probleme und kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. (Paragraph 48, ASGG) (T1) TE OGH 2000-12-06 9 ObA 275/00g nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T2) Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung liegt vor, obwohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis weiterbeschäftigt, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages und der Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages, die kein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis erfordert. (T3) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 323/00s nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, vielmehr eine sofortige Abhilfe notwendig ist. (T4) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 12/02a Auch; nur T4; Beisatz: Die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist ist nicht als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, nicht jedoch, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären. (T5) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d Vgl auch TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d Auch; Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6) TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s Auch; Beisatz: Das jedem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt; hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7)Auch; Beisatz: Das jedem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt; hier: Paragraph 31, Absatz eins, der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7) TE OGH 2018-01-26 8 ObA 1/18g Auch TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (kein Entlassungsgrund). (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (kein Entlassungsgrund). (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.