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{'item': ['14ObA25/87', '9ObA166/90', '9ObA25/93', '9ObA96/93', '9ObA112/97d', '8ObA12/00y', '9ObA329/99v', '9ObA144/01v', '1Ob250/02z', '9ObA35/04v',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029456 Entscheidungsdatum10.03.1987 Geschäftszahl14ObA25/87; 9ObA166/90; 9ObA25/93; 9ObA96/93; 9ObA112/97d; 8ObA12/00y; 9ObA329/99v; 9ObA144/01v; 1Ob250/02z; 9ObA35/04v; 8ObA50/08y; 8ObA71/10i; 9ObA128/10d; 8ObA35/11x; 8ObA74/12h; 9ObA25/13m NormAngG §27 Z1 E1c RechtssatzDer Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. (vgl auch RdW 1987,268).Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. vergleiche auch RdW 1987,268). EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-10 14 ObA 25/87 Veröff: WBl 1987,195 = Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,88 TE OGH 1990-07-11 9 ObA 166/90 Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88 TE OGH 1993-02-24 9 ObA 25/93 Vgl auch; Beisatz: Ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist belanglos. (T1) Veröff: WBl 1993,224 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 96/93 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 112/97d Auch; Beisatz: Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden. (T3) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 12/00y Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T4)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T4) TE OGH 2000-01-26 9 ObA 329/99v Beis wie T1 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 144/01v Auch TE OGH 2002-11-26 1 Ob 250/02z Auch; Beisatz: Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer ist verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen eines Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und diesen nicht zuwider zu handeln; eine negative Beeinflussung und/oder Verzögerung des Krankheits- beziehungsweise Heilungsverlaufs ist unzulässig. (T5) TE OGH 2004-06-23 9 ObA 35/04v TE OGH 2008-11-13 8 ObA 50/08y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 82 lit f GewO. (T6); Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T7)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera f, GewO. (T6); Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach Paragraph 82, Litera f, GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T7) TE OGH 2011-02-22 8 ObA 71/10i Auch TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-25 8 ObA 35/11x Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-12-19 8 ObA 74/12h Auch TE OGH 2013-03-19 9 ObA 25/13m Auch

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