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{'item': ['8Ob537/87', '8Ob533/87 (8Ob534/87)', '6Ob528/85', '1Ob503/95', '1Ob537/95 (1Ob1551/95)', '1Ob186/97b', '7Ob80/99m', '7Ob257/01x', '8Ob194/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025920 Entscheidungsdatum12.03.1987 Geschäftszahl8Ob537/87; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 6Ob528/85; 1Ob503/95; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 1Ob186/97b; 7Ob80/99m; 7Ob257/01x; 8Ob194/01i; 7Ob225/03v; 1Ob125/05x; 3Ob66/06m; 4Ob52/06k; 5Ob45/07i; 4Ob198/08h; 1Ob99/09d; 8Ob5/12m; 7Ob191/11f; 1Ob86/12x; 3Ob195/12s; 3Ob12/13f; 2Ob126/13p; 4Ob100/15g; 4Ob192/15m; 2Ob87/15f; 2Ob137/16k (2Ob179/16m); 3Ob193/17d; 3Ob184/18g; 4Ob222/18b NormABGB §1295 Ic; ABGB §1295 IIf7eABGB §1295 römisch eins c; ABGB §1295 IIf7e RechtssatzAuch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-12 8 Ob 537/87 TE OGH 1987-06-11 8 Ob 533/87 Beisatz: Es genügt, dass der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1) Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister) TE OGH 1987-06-04 6 Ob 528/85 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 503/95 Vgl; Veröff: SZ 68/22 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 1551/95 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 186/97b Beisatz: Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich ist. (T2)Beisatz: Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderlich ist. (T2) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 80/99m Vgl auch; Beisatz: "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T3) TE OGH 2001-11-14 7 Ob 257/01x Vgl auch TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T4) Beisatz: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. (T5) Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten. (T6) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 125/05x Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. (T7) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m Beis wie T5 nur: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. (T8) Beis wie T6 nur: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. (T9) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T10) TE OGH 2007-04-03 5 Ob 45/07i Auch; Beis wie T1; Besi wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn sie ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wurde. (T11)Auch; Beis wie T1; Besi wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn sie ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wurde. (T11) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2009-07-06 1 Ob 99/09d Auch; Beisatz: Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind. (T12) Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T13) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 5/12m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 191/11f Auch Beis wie T8 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 86/12x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 195/12s Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 12/13f Auch TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p nur: Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen. (T14) Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 100/15g Vgl auch; Beisatz: Das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten. (T15) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T16)Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T16) Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T17) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 87/15f Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 137/16k Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T18) TE OGH 2017-11-22 3 Ob 193/17d Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 184/18g Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 222/18b Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Geschäftsführers für die Vereitelung eines mit der GmbH geschlossenen Liegenschaftskaufvertrages. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0025920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.