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{'item': ['8Ob539/87', '8Ob550/87', '6Ob732/87', '4Ob542/88', '4Ob543/88', '6Ob606/89 (6Ob607/89, 6Ob608/89)', '6Ob195/98i', '10Ob97/00p', '6Ob112/02t

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.03.1987 Geschäftszahl8Ob539/87; 8Ob550/87; 6Ob732/87; 4Ob542/88; 4Ob543/88; 6Ob606/89 (6Ob607/89, 6Ob608/89); 6Ob195/98i; 10Ob97/00p; 6Ob112/02t; 3Ob57/02g

§14

D1d5;

§16

BIII2c;

§236

; Rechtssatz§ 236

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1

sein.Paragraph 236,

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins,

sein. EntscheidungstexteTE OGH 1987/03/12 8 Ob 539/87 TE OGH 1987/04/09 8 Ob 550/87 Auch TE OGH 1988/01/28 6 Ob 732/87 Auch TE OGH 1988/04/26 4 Ob 542/88 TE OGH 1988/05/10 4 Ob 543/88 TE OGH 1989/06/15 6 Ob 606/89 TE OGH 1998/07/16 6 Ob 195/98i nur: § 236

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T1) nur: Paragraph 236,

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T1) TE OGH 2001/05/22 10 Ob 97/00p Auch; nur: § 236

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. (T2) Auch; nur: Paragraph 236,

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. (T2) TE OGH 2002/05/16 6 Ob 112/02t nur T2 TE OGH 2002/06/27 3 Ob 57/02g nur T2 TE OGH 2003/10/15 7 Ob 200/03t Auch TE OGH 2004/07/16 8 Ob 68/04i Auch TE OGH 2004/07/21 3 Ob 172/04x nur: § 236

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T3); Beisatz: Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. (T4) nur: Paragraph 236,

verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T3); Beisatz: Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. (T4) TE OGH 2005/06/14 4 Ob 107/05x Auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0087101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.