RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056346 Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlBkd3/87; 14Bkd2/98; 6Bkd3/98; 16Bkd5/99; 6Bkd3/98; 11Bkd4/00; 2Bkd1/02; 16Bkd1/02 (16Bkd7/02); 12Bkd6/05; 13Bkd5/04; 10Bkd7/05; 10Bkd6/07; 5Bkd1/10; 16Bkd11/10; 9Bkd1/12; 10Bkd1/13; 22Os5/15y; 24Os8/15d; 25Os2/16f; 28Os4/16x; 27Ds1/21k; 21Ds3/25s; 24Ds2/25s NormDSt 1872 §2 D RAO §9 Abs1 RL-BA 1977 §2 RechtssatzEin Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-16 Bkd 3/87 Veröff: AnwBl 1988,673 TE OGH 1998-05-11 14 Bkd 2/98 nur: Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden. (T1) Beisatz: § 2 RL-BA 1977 gebietet die Vermeidung unangemessener Härte bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auch in Zusammenhang mit rechtsstaatlich vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln. (T2)Beisatz: Paragraph 2, RL-BA 1977 gebietet die Vermeidung unangemessener Härte bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auch in Zusammenhang mit rechtsstaatlich vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln. (T2) Beisatz: Hier: Androhung und Erstattung von Straf- und Disziplinaranzeige ohne sachlich vertretbaren Anlass. (T3) TE OGH 1999-02-22 6 Bkd 3/98 Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T4) TE OGH 2000-06-19 16 Bkd 5/99 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-03-19 6 Bkd 3/98 Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-07-02 11 Bkd 4/00 Vgl auch TE OGH 2002-09-09 2 Bkd 1/02 nur T1 TE OGH 2002-11-04 16 Bkd 1/02 Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5) TE OGH 2005-10-17 12 Bkd 6/05 Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorgangsweise des Rechtsanwaltes ein unzulässiges Druckmittel darstellt, ist zu prüfen, ob die angekündigte Vorgangsweise als eine ernstliche Einschüchterung aufgefasst werden musste oder konnte und der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit diese Wirkung voraussehen musste. (T6) TE OGH 2005-10-17 13 Bkd 5/04 Auch; nur: Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. (T7) TE OGH 2006-05-22 10 Bkd 7/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Einschaltung der Medien und Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (T8) TE OGH 2008-06-02 10 Bkd 6/07 TE OGH 2010-06-29 5 Bkd 1/10 Auch; Beisatz: Hier: Disziplinäres Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Vertretung einer „Historiker-Kanzlei“ Aufforderungsschreiben an potentielle Erben verschickte und in diesen Schreiben durch unvollständige Wiedergabe einer OGH-Entscheidung den Eindruck erweckte, die Empfänger der Schreiben seien zur Zahlung eines - tatsächlich überhöht geforderten - Anteils ihres Erbes an die „Historiker-Kanzlei“ verpflichtet. (T9) TE OGH 2011-01-31 16 Bkd 11/10 Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10) TE OGH 2012-06-25 9 Bkd 1/12 Auch TE OGH 2013-12-16 10 Bkd 1/13 Vgl auch; Beisatz: Die Drohung des Disziplinarbeschuldigten mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines nicht näher bezeichneten und auch zivilrechtlich nicht begründeten Anspruchs stellte den Einsatz völlig inadäquater Mittel dar. (T11) TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y Auch TE OGH 2016-10-18 24 Os 8/15d Auch TE OGH 2016-12-07 25 Os 2/16f Beisatz: Ein Druckmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn es keinen Sachbezug zum Mandat oder zum angestrebten Erfolg hat. (T12) Beisatz: Die Erstattung einer ‑ nach sorgfältiger Prüfung aufgrund tragfähiger Sachverhaltsgrundlage erstatteten ‑ Sachverhaltsmitteilung an die Führerscheinbehörde mit der Anregung, eine vom Prozessgegner des Mandanten klagsweise geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert einer Überprüfung zu unterziehen, ist zum Mandat und zum angestrebten Erfolg nicht ohne Sachbezug, kann doch den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens Beweisrelevanz im Zivilverfahren zukommen. (T13) TE OGH 2017-05-18 28 Os 4/16x Vgl auch TE OGH 2022-03-17 27 Ds 1/21k Vgl TE OGH 2025-08-05 21 Ds 3/25s vgl TE OGH 2026-01-21 24 Ds 2/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.