OGH Rechtssatz RS0032934 (5Ob512/87)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032934 Entscheidungsdatum17.03.1987 Geschäftszahl5Ob512/87; 6Ob222/13k NormABGB §1394 RechtssatzWird durch eine Teilzession die Zahl der Gläubiger, die Rechnungslegung verlangen können, vermehrt, kommt es dann nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen § 1394 ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus, wenn der Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen hat. Wollte man - zumindest im Fall der Teilabtretung einer teilbaren Forderung, die mit einem unteilbaren Nebenrecht verbunden ist - annehmen, daß eine solche Teilabtretung ohne Zustimmung des Zessus die gesamthänderische Rechtsinhaberschaft des Zedenten und des Zessionars bewirke (so Roth in MünchKomm Rz 48 zu § 398 BGB), so würde dies hier kein anderes Ergebnis zeitigen, weil Leistungen, die ihrer Natur nach alle Gläubiger befriedigen oder so oft erbracht werden müssen, als Gläubiger vorhanden sind (zB Rechnungslegung), von jedem Gläubiger ohne Sicherstellung verlangt werden können.Wird durch eine Teilzession die Zahl der Gläubiger, die Rechnungslegung verlangen können, vermehrt, kommt es dann nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen Paragraph 1394, ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus, wenn der Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen hat.
Wollte man - zumindest im Fall der Teilabtretung einer teilbaren Forderung, die mit einem unteilbaren Nebenrecht verbunden ist - annehmen, daß eine solche Teilabtretung ohne Zustimmung des Zessus die gesamthänderische Rechtsinhaberschaft des Zedenten und des Zessionars bewirke (so Roth in MünchKomm Rz 48 zu Paragraph 398, BGB), so würde dies hier kein anderes Ergebnis zeitigen, weil Leistungen, die ihrer Natur nach alle Gläubiger befriedigen oder so oft erbracht werden müssen, als Gläubiger vorhanden sind (zB Rechnungslegung), von jedem Gläubiger ohne Sicherstellung verlangt werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-17 5 Ob 512/87 Veröff: RdW 1987,256 = SZ 60/46 = JBl 1987,527 = ÖBA 1987,753 = MR 1993,106 (Walter) TE OGH 2014-04-10 6 Ob 222/13k Vgl auch