RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078138 Entscheidungsdatum24.03.1987 Geschäftszahl4Ob322/87; 4Ob102/88; 4Ob127/92; 4Ob88/93; 4Ob108/93; 4Ob16/94; 4Ob11/94; 4Ob78/94; 4Ob29/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2202/96v; 4Ob2200/96z; 4Ob102/97x; 4Ob9/98x; 4Ob15/98d; 4Ob81/98k; 4Ob237/98a; 4Ob84/99b; 4Ob243/99k; 4Ob210/00m; 4Ob78/02b; 4Ob84/02k; 4Ob114/05a; 4Ob19/06g; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob83/13d; 4Ob243/15m; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x NormUWG §1 D3a RechtssatzDie Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-24 4 Ob 322/87 Veröff: ÖBl 1987,156 TE OGH 1988-11-29 4 Ob 102/88 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 127/92 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 88/93 Auch TE OGH 1993-10-12 4 Ob 108/93 Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1) TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 11/94 TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 29/95 Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2) Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4) nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5) Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2202/96v nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8) TE OGH 1997-04-08 4 Ob 102/97x nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9) Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 9/98x Vgl auch TE OGH 1998-02-24 4 Ob 15/98d Auch TE OGH 1998-03-31 4 Ob 81/98k Ähnlich TE OGH 1998-09-29 4 Ob 237/98a Auch TE OGH 1999-04-13 4 Ob 84/99b Auch TE OGH 1999-11-23 4 Ob 243/99k Auch TE OGH 2000-10-03 4 Ob 210/00m Auch TE OGH 2002-04-09 4 Ob 78/02b Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11) TE OGH 2002-04-09 4 Ob 84/02k Auch TE OGH 2005-08-11 4 Ob 114/05a nur T5; Beis wie T1 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 19/06g Auch TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 83/13d Auch; nur T2 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 243/15m Auch TE OGH 2016-08-30 4 Ob 140/16s Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14) Veröff: SZ 2019/62 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078138
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.