RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091842 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl11Os176/86; 15Os115/90; 15Os108/92; 13Os73/94; 11Os38/96; 15Os104/97; 11Os98/05d; 15Os106/11v; 15Os167/12s; 14Os172/13w (14Os173/13t); 13Os14/15f; 13Os105/15p (13Os106/15k); 14Os63/21b; 14Os23/25a NormStGB §67 Abs2 RechtssatzWerden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungstäter oder Beitragstäter teil, dann begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-24 11 Os 176/86 Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299 TE OGH 1991-02-07 15 Os 115/90 Vgl auch; nur: Werden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. (T1) TE OGH 1992-11-26 15 Os 108/92 Vgl auch TE OGH 1994-07-06 13 Os 73/94 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 11 Os 38/96 TE OGH 1997-10-02 15 Os 104/97 Gegenteilig; Beisatz: Da die Bandenbildung durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten strafbaren Handlungen nicht verdrängt wird, somit echte Realkonkurrenz vorliegt, wäre es systemwidrig, den Inlandsbezug der rechtlich selbständigen Folgedelikte zusätzlich auch auf die im Ausland bereits vollendete Bandenbildung umzulegen. (T2) TE OGH 2006-01-31 11 Os 98/05d Vgl aber; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T3) TE OGH 2013-05-22 15 Os 167/12s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2014-08-12 14 Os 172/13w Auch TE OGH 2015-04-15 13 Os 14/15f Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Vgl; Beisatz: Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer Auslandstat beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine Ausführungshandlung setzt, die dem Wortlaut eines österreichischen Strafgesetzes entspricht. (T4)Vgl; Beisatz: Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer Auslandstat beiträgt (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (Paragraph 62, StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine Ausführungshandlung setzt, die dem Wortlaut eines österreichischen Strafgesetzes entspricht. (T4) TE OGH 2021-09-14 14 Os 63/21b Vgl TE OGH 2025-06-12 14 Os 23/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091842
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