RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026610 Entscheidungsdatum26.03.1987 Geschäftszahl7Ob723/86; 7Ob541/87; 1Ob628/92; 4Ob2361/96a; 1Ob207/98t; 6Ob163/05x; 6Ob174/06s; 6Ob255/06b; 3Ob256/07d; 2Ob113/11y; 1Ob105/13t; 6Ob232/18p; 6Ob164/20s; 9ObA105/20m NormABGB §1302 A Rechtssatz§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.Paragraph 1302, ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-26 7 Ob 723/86 Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721 TE OGH 1987-05-14 7 Ob 541/87 Veröff: SZ 60/91 = ÖBA 1987,918 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92 Auch TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2361/96a Veröff: SZ 70/11 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t nur: Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette. (T1); Beisatz: Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird. (T2); Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T3) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 174/06s Auch; nur: § 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. (T4); Beisatz: Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. (T5)Auch; nur: Paragraph 1302, ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. (T4); Beisatz: Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. (T5) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 255/06b Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erst beide Tathandlungen gemeinsam haben zum Schaden geführt. (T6) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 256/07d Auch TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 105/13t Vgl auch TE OGH 2019-03-21 6 Ob 232/18p Beisatz: Eine Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arztes hinzutritt. (T7) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 164/20s TE OGH 2021-09-28 9 ObA 105/20m nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026610
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