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{'item': '8Ob653/86; 2Ob554/91 (2Ob555/91; 2Ob1520/91); 2Ob143/07d; 1Ob262/15h; 1Ob112/18d; 1Ob186/19p; 1Ob81/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057567 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl8Ob653/86; 2Ob554/91 (2Ob555/91; 2Ob1520/91); 2Ob143/07d; 1Ob262/15h; 1Ob112/18d; 1Ob186/19p; 1Ob81/25f NormEheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzEin aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. Dem Surrogationsgedanken entsprechend zählen aber jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG anzusehen sind.Ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG. Dem Surrogationsgedanken entsprechend zählen aber jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG anzusehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86 Veröff: EvBl 1988/11 S 85 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 554/91 Vgl auch TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d nur: Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. (T1); Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T2)nur: Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG. (T1); Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T2) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2019-10-23 1 Ob 186/19p TE OGH 2025-07-31 1 Ob 81/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057567

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.