RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086880 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl12Os3/87; 13Os168/88; 11Os37/89; 15Os83/90; 12Os165/89 (12Os170/89); 12Os4/91; 14Os74/93; 12Os88/93; 11Os156/93; 13Os88/99; 11Os127/00; 13Os102/13v; 13Os97/21w; 13Os109/24i NormFinStrG §11 FinStrG §33 Abs1 RechtssatzUnmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft des (fallweise) im Betrieb seiner Ehegattin mitarbeitenden Nichtabgabepflichtigen.Unmittelbarer Täter im Sinn des Paragraph 11, erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft des (fallweise) im Betrieb seiner Ehegattin mitarbeitenden Nichtabgabepflichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-26 12 Os 3/87 TE OGH 1989-03-30 13 Os 168/88 Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. (T1) Beisatz: Faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen - strafrechtliche Haftung (bloß) als Beitragstäter (§ 11, dritter Fall, FinStrG). (T2)Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des Paragraph 11, erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. (T1) Beisatz: Faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen - strafrechtliche Haftung (bloß) als Beitragstäter (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG). (T2) TE OGH 1989-05-30 11 Os 37/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-09-04 15 Os 83/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-11-29 12 Os 165/89 nur T1 TE OGH 1991-03-14 12 Os 4/91 Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. (T3) Beisatz: Organe bzw Prokuristen abgabenpflichtiger Gesellschaften treffen agabenrechtliche Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG). (T4)Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des Paragraph 11, erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. (T3) Beisatz: Organe bzw Prokuristen abgabenpflichtiger Gesellschaften treffen agabenrechtliche Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG). (T4) TE OGH 1993-05-25 14 Os 74/93 nur T3 TE OGH 1993-08-31 12 Os 88/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die mit unmittelbarer Täterschaft rechtlich gleichwertige Beteiligungsform nach § 11 zweiter Fall FinStrG setzt keine wie immer geartete abgabenrechtliche Subjektqualität voraus. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die mit unmittelbarer Täterschaft rechtlich gleichwertige Beteiligungsform nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG setzt keine wie immer geartete abgabenrechtliche Subjektqualität voraus. (T5) TE OGH 1994-03-01 11 Os 156/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. (T6) TE OGH 1999-11-03 13 Os 88/99 Vgl; Beisatz: Bei seiner Geschäftsführertätigkeit verfügt er über eine schriftliche "Generalvollmacht", den Verein in allen Belangen zu vertreten. Unter diesen Umständen trifft gemäß § 80 Abs 1 BAO auch ihn die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für den Verein. (T7)Vgl; Beisatz: Bei seiner Geschäftsführertätigkeit verfügt er über eine schriftliche "Generalvollmacht", den Verein in allen Belangen zu vertreten. Unter diesen Umständen trifft gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO auch ihn die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für den Verein. (T7) TE OGH 2001-02-13 11 Os 127/00 Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Prokurist und faktischer Geschäftsführer einer GmbH, ausgestattet mit einer Generalvollmacht, das Unternehmen in allen Belangen zu vertreten. (T8) TE OGH 2014-04-23 13 Os 102/13v Auch: Beisatz: Als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG kommt nur in Betracht, wer eine ihn selbst treffende abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. (T9)Auch: Beisatz: Als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG kommt nur in Betracht, wer eine ihn selbst treffende abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. (T9) TE OGH 2021-10-19 13 Os 97/21w Vgl TE OGH 2025-03-19 13 Os 109/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086880
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