RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095091 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/23d NormStGB §205 Abs2 RechtssatzDeliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.Deliktsobjekt des Paragraph 205, (Absatz 2,) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-26 12 Os 8/87 TE OGH 1988-11-17 12 Os 91/88 nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)nur: Deliktsobjekt des Paragraph 205, (Absatz 2,) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1) Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2) TE OGH 2001-01-25 15 Os 178/00 Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.