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{'item': '12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095091 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/23d NormStGB §205 Abs2 RechtssatzDeliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.Deliktsobjekt des Paragraph 205, (Absatz 2,) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-03-26 12 Os 8/87 TE OGH 1988-11-17 12 Os 91/88 nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)nur: Deliktsobjekt des Paragraph 205, (Absatz 2,) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1) Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2) TE OGH 2001-01-25 15 Os 178/00 Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das

  1. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach Paragraph 205, StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das
  2. Lebensjahr überschritten hat, weil Paragraph 205, StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach Paragraph 207, StGB verdrängt wird. (T3) TE OGH 2001-10-18 12 Os 50/01 Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 205, Absatz 2, StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4) TE OGH 2006-01-17 14 Os 122/05f Auch; nur: Die Dispositionsfähigkeit fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. (T5) Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist. (T6) TE OGH 2008-08-21 15 Os 94/08z Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7)Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7) TE OGH 2009-08-19 15 Os 92/09g Auch; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T6 TE OGH 2009-08-19 15 Os 84/09f Beis wie T2 TE OGH 2010-02-11 12 Os 189/09z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2015-06-16 14 Os 35/15a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-12-11 11 Os 108/18v Vgl TE OGH 2024-01-16 11 Os 124/23d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095091

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