RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017963 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl6Ob544/86; 5Ob566/87; 9ObA160/89; 5Ob528/90; 6Ob548/93; 7Ob2314/96m; 7Ob151/97z; 6Ob178/99s; 2Ob196/01i; 8ObA274/01d; 7Ob269/03i; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f NormABGB §833 A AktG §108 GmbHG §38 VerG §4 Abs2 litf VerG 2002 §7 RechtssatzFür die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-02 6 Ob 544/86 Veröff: JBl 1987,650 TE OGH 1987-07-14 5 Ob 566/87 Beisatz: Das schutzwürdige Interesse eines einzelnen Teilhabers an der Einhaltung dieses Vorganges ist zu verneinen, wenn er nicht einmal behauptet, die Abstimmung hätte bei Einhaltung des genannten Erfordernisses ein anderes, ihm günstigeres Ergebnis bewirkt (so schon JBl 1985,102). (T1) TE OGH 1989-06-14 9 ObA 160/89 Auch; Beisatz: Hier: Stiftung (T2) Veröff: SZ 62/110 = GesRZ 1990,98 = Arb 10808 = RdW 1991,117 TE OGH 1990-03-06 5 Ob 528/90 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-05-13 6 Ob 548/93 Vgl TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2314/96m Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. (T3) Veröff: SZ 69/289 TE OGH 1997-06-25 7 Ob 151/97z Vgl auch TE OGH 1999-10-21 6 Ob 178/99s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-06 2 Ob 196/01i Vgl auch TE OGH 2001-11-15 8 ObA 274/01d Vgl; Beisatz: Einem Dritten steht es nicht zu, eine allfällige Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses eines Vereins wegen Verletzung einzelner Formerfordernisse gegenüber den Vereinsmitgliedern geltend zu machen. (T4) TE OGH 2004-01-14 7 Ob 269/03i Auch TE OGH 2008-06-10 10 Ob 36/07b Auch; Beisatz: Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen, es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben. (T5) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 32/10b Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls von bedeutsamen und weittragenden Tagesordnungspunkten ‑ wie beispielsweise von beabsichtigten maßgeblichen Satzungsänderungen oder von der geplanten Auflösung des Vereins ‑ müssen die Mitglieder schon aus elementaren Gründen der Vereinsdemokratie aber so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung informiert werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt. (T6) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p Beis wie T6 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z vgl; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Beschlüssen von Vereinsorganen bewirkt Nichtigkeit des Beschlusses nach § 7 VerG. (T7)vgl; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Beschlüssen von Vereinsorganen bewirkt Nichtigkeit des Beschlusses nach Paragraph 7, VerG. (T7) Beisatz: Hier: Fünf Minuten Redezeit, die nicht annähernd ausreichten, um zu den für ihn ohnehin nicht näher konkretisierten Vorwürfen sinnhaft Stellung zu nehmen. (T8) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Sieben Minuten Redezeit. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.