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{'item': '13Os178/86; 10Os161/86 (10Os164/86); 15Os97/96; 14Os90/06a; 13Os119/06h; 11Os128/06t; 13Os8/08p; 13Os6/16f; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086284 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl13Os178/86; 10Os161/86 (10Os164/86); 15Os97/96; 14Os90/06a; 13Os119/06h; 11Os128/06t; 13Os8/08p; 13Os6/16f; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os106/23x (13Os107/23v) NormFinStrG §19 Abs3 RechtssatzDer gemäß § 19 Abs 3 FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des § 10 Abs 2 BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. Dieser besteht bei eingeführter Ware nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich und die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. In Anbetracht der Abhängigkeit des inländischen Detailverkaufspreises von der Marktlage, also vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, genügt allerdings zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht in allen Fällen die Summe der erwähnten Beträge.Der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. Dieser besteht bei eingeführter Ware nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich und die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. In Anbetracht der Abhängigkeit des inländischen Detailverkaufspreises von der Marktlage, also vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, genügt allerdings zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht in allen Fällen die Summe der erwähnten Beträge. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-02 13 Os 178/86 TE OGH 1987-12-15 10 Os 161/86 nur: Der gemäß § 19 Abs 3 FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des § 10 Abs 2 BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. (T1); Beisatz: Dies ist bei Zigaretten der Inlandsverschleißpreis (zu § 44 Abs 2 lit c FinStrG). (T2) Veröff: SSt 58/87nur: Der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. (T1); Beisatz: Dies ist bei Zigaretten der Inlandsverschleißpreis (zu Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG). (T2) Veröff: SSt 58/87 TE OGH 1996-12-05 15 Os 97/96 Vgl auch TE OGH 2006-09-12 14 Os 90/06a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-12-20 13 Os 119/06h auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-01-23 11 Os 128/06t Auch; nur T1 TE OGH 2008-06-11 13 Os 8/08p Auch; Beisatz: Da für die Wertersatzstrafe der gemeine Wert (§ 19 Abs 3 FinStrG, § 10 Abs 2 BewertungsG) maßgebend ist, bleibt entgegen der Beschwerdemeinung irrelevant, ob die Zigaretten „für den Staat wertlos" sind und „als Fälschungen vernichtet werden" müssen. (T3)Auch; Beisatz: Da für die Wertersatzstrafe der gemeine Wert (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 10, Absatz 2, BewertungsG) maßgebend ist, bleibt entgegen der Beschwerdemeinung irrelevant, ob die Zigaretten „für den Staat wertlos" sind und „als Fälschungen vernichtet werden" müssen. (T3) TE OGH 2016-11-23 13 Os 6/16f Vgla uch; nur T1 TE OGH 2024-05-22 13 Os 115/23w vgl TE OGH 2024-06-26 13 Os 106/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086284

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.