RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005606 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl2Ob541/87; 4Ob70/95; 4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m; 3Ob211/25p NormEO §399 Abs1 Z2 Rechtssatz§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-07 2 Ob 541/87 SZ 60/60 = EFSlg 24/2 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 70/95 nur: § 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben. (T1); Beisatz: Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. (T2)nur: Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben. (T1); Beisatz: Aufhebungsgrund nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. (T2) TE OGH 1996-03-12 4 Ob 2004/96a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 69/61Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 69/61 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 26/99p Vgl TE OGH 2008-05-20 17 Ob 11/08d Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T4); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T5); Veröff: SZ 2008/68Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO geltend gemacht werden. (T4); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach Paragraph 33 a, MSchG. (T5); Veröff: SZ 2008/68 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 37/23m vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005606
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.