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Europaius

14ObA47/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.04.1987 Geschäftszahl14ObA47/87; 9ObA74/87 (9ObA75/87); 9ObA107/94; 9ObA151/97i; 8ObA150/97k; 8ObA167/98m; 8ObA170/02m; 9ObA68/05y; 8ObS7/06x NormArbVG §29;

RechtssatzMündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/04/07 14 ObA 47/87 Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser) TE OGH 1987/09/16 9 ObA 74/87 Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben. (T1) Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß Paragraph 863, ABGB abgeben. (T1) TE OGH 1994/09/14 9 ObA 107/94 Auch; nur: So wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind. (T2) TE OGH 1997/10/22 9 ObA 151/97i Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 70/217 TE OGH 1998/02/26 8 ObA 150/97k Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/45 TE OGH 1998/07/06 8 ObA 167/98m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf Grund des in der Gewährung eines Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer ist eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. (T3) TE OGH 2003/01/23 8 ObA 170/02m Beis wie T1 TE OGH 2005/12/16 9 ObA 68/05y Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss auch für Vereinbarungen über die Änderung einer Betriebsvereinbarung gelten. Damit besteht aber kein Anlass, Vereinbarungen über die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom Schriftlichkeitsgebot auszunehmen. (T4) TE OGH 2006/07/13 8 ObS 7/06x Auch; nur: Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände sind als Betriebsvereinbarung nichtig. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich nach allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen. (T5) RechtssatznummerRS0050956

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.