RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098250 Entscheidungsdatum09.04.1987 Geschäftszahl12Os177/86; 16Os21/89; 14Os178/93; 15Os110/94; 13Os175/94 (13Os176/94, 13Os177/94); 12Os171/95; 11Os134/97; 12Os17/03; 11Os79/03; 14Os73/05z; 15Os160/07d; 12Os156/07v; 14Os119/14b (14Os120/14z); 11Os31/18w; 12Os69/22x NormStPO §250 RechtssatzDem Gebot des § 250 StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.Dem Gebot des Paragraph 250, StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-09 12 Os 177/86 Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = SSt 58/26 = JBl 1988,56 TE OGH 1989-09-08 16 Os 21/89 Vgl auch TE OGH 1994-01-18 14 Os 178/93 Vgl auch; Beisatz: Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegende Zusammenfassung der wesentlichen Punkte dieser Aussagen genügt. (T1) TE OGH 1994-09-08 15 Os 110/94 Beis wie T1 TE OGH 1994-11-30 13 Os 175/94 Vgl auch TE OGH 1996-02-29 12 Os 171/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-12-02 11 Os 134/97 Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu begründet keine Nichtigkeit. (T2) TE OGH 2003-05-08 12 Os 17/03 Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben gegeben wird. (T3) TE OGH 2003-09-09 11 Os 79/03 Vgl auch; Beisatz: Es steht im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Form der Vorschrift des § 250 StPO entsprochen wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Es steht im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Form der Vorschrift des Paragraph 250, StPO entsprochen wird. (T4) TE OGH 2005-08-09 14 Os 73/05z Auch TE OGH 2008-03-10 15 Os 160/07d Beisatz: Zur Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll genügt jedenfalls ein kurzer Hinweis auf die erfolgte Unterrichtung des Angeklagten (WK-StPO § 250 Rz 10). (T5)Beisatz: Zur Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll genügt jedenfalls ein kurzer Hinweis auf die erfolgte Unterrichtung des Angeklagten (WK-StPO Paragraph 250, Rz 10). (T5) TE OGH 2008-03-13 12 Os 156/07v TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-16 11 Os 31/18w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verteidigung steht es dann frei, durch Verlangen nach entsprechenden Feststellungen im Protokoll (§ 271 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf eine ihr notwendig erscheinende ergänzende Information hinzuwirken. (T6)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verteidigung steht es dann frei, durch Verlangen nach entsprechenden Feststellungen im Protokoll (Paragraph 271, Absatz eins, zweiter Satz StPO) auf eine ihr notwendig erscheinende ergänzende Information hinzuwirken. (T6) Beisatz: Ist die Information des Angeklagten zunächst unterblieben, wird sie aber nach zu diesem Zweck erfolgter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) erteilt, ist darin eine Benachteiligung des Angeklagten nicht zu erkennen. (T7)Beisatz: Ist die Information des Angeklagten zunächst unterblieben, wird sie aber nach zu diesem Zweck erfolgter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (Paragraph 250, Absatz 2, StPO) erteilt, ist darin eine Benachteiligung des Angeklagten nicht zu erkennen. (T7) TE OGH 2022-08-18 12 Os 69/22x Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098250
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.