← Österreich

{'item': '12Os177/86; 14Os34/89; 13Os101/91; 14Os41/93; 12Os32/94; 11Os135/94; 13Os156/94; 13Os189/94; 15Os139/00 (15Os140/00); 11Os77/05s; 13Os128/06

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099909 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl12Os177/86; 14Os34/89; 13Os101/91; 14Os41/93; 12Os32/94; 11Os135/94; 13Os156/94; 13Os189/94; 15Os139/00 (15Os140/00); 11Os77/05s; 13Os128/06g; 13Os60/07h; 13Os143/08s; 14Os89/08g; 12Os4/15b; 14Os144/15f; 15Os9/16m; 14Os83/19s; 14Os32/25z (14Os58/25y) NormStPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 C StPO §345 Abs1 Z6 StPO §345 Abs1 Z11 StPO §345 Abs1 Z12 StPO §362 RechtssatzDie zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO.Die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b und Ziffer 10, StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-09 12 Os 177/86 Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56 TE OGH 1989-06-21 14 Os 34/89 TE OGH 1992-02-19 13 Os 101/91 TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93 TE OGH 1994-05-05 12 Os 32/94 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/147 S 704 TE OGH 1994-10-11 11 Os 135/94 Vgl auch TE OGH 1994-11-09 13 Os 156/94 TE OGH 1995-06-21 13 Os 189/94 TE OGH 2001-01-25 15 Os 139/00 Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraphen 290, 344, StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. (T1) TE OGH 2005-09-27 11 Os 77/05s Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO. (T2)Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. (T2) Beis wie T1 TE OGH 2007-01-24 13 Os 128/06g Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (Paragraph 314, Absatz eins, erster und dritter Fall sowie Absatz 2,, Paragraph 316, StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3) TE OGH 2007-08-01 13 Os 60/07h Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4) Beisatz: Bei der mit der Behauptung eines „atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedarf. (T5) TE OGH 2008-11-05 13 Os 143/08s Vgl TE OGH 2008-10-14 14 Os 89/08g Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, sondern vielmehr der Fragenrüge, mithin eines Verfahrensmangels. (T6) Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7)Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von Paragraph 362, StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7) TE OGH 2015-05-07 12 Os 4/15b Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-11-16 15 Os 9/16m Auch TE OGH 2019-09-03 14 Os 83/19s TE OGH 2025-06-12 14 Os 32/25z vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Ergeben sich im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der (hier über Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen) Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die aus dem Schuldspruch hervorgehende Annahme nicht verjährter Strafbarkeit, ist der im Unterlassen einer - hier indizierten - Zusatzfrage nach § 313 StPO liegende Verfahrensfehler Gegenstand zulässiger Prüfung nach § 362 Abs 1 StPO analog. (T8)Beisatz: Ergeben sich im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der (hier über Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen) Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die aus dem Schuldspruch hervorgehende Annahme nicht verjährter Strafbarkeit, ist der im Unterlassen einer - hier indizierten - Zusatzfrage nach Paragraph 313, StPO liegende Verfahrensfehler Gegenstand zulässiger Prüfung nach Paragraph 362, Absatz eins, StPO analog. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099909

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.