OGH Rechtssatz RS0021934 (1Ob42/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021934 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob42/86; 6Ob610/88; 5Ob580/90; 8Ob618/93; 1Ob192/97k; 8Ob63/98t; 7Ob163/00x; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t; 8Ob59/12b; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v; 1Ob165/24g; 1Ob166/24d NormABGB §1168 Abs1 ABGB §1168a RechtssatzDer Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (Paragraph 1168 a, letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88 TE OGH 1990-06-26 5 Ob 580/90 Auch TE OGH 1994-10-13 8 Ob 618/93 Auch TE OGH 1997-07-15 1 Ob 192/97k nur: Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff an. (T1) TE OGH 1998-05-18 8 Ob 63/98t TE OGH 2000-07-26 7 Ob 163/00x Auch TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x Veröff: SZ 2002/23 TE OGH 2003-03-27 2 Ob 52/03s Auch TE OGH 2006-07-13 2 Ob 301/05m Auch; Beisatz: Als Stoff ist bei Fassadenarbeiten das zu behandelnde Mauerwerk anzusehen. Erweist sich dieser Stoff zur Erbringung des Werkes nicht tauglich, ist dies der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen. (T2) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 211/08b Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T3) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t Vgl; Beisatz: Anweisungen, wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers auslösen. (T4); Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T5); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T6) TE OGH 2012-06-28 8 Ob 59/12b Vgl auch TE OGH 2020-02-19 7 Ob 191/19t TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021934