1Ob573/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1987 Geschäftszahl1Ob573/87; 8Ob61/00d NormZPO §386;
RechtssatzHat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO.Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 386, Absatz 4, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/04/27 1 Ob 573/87 TE OGH 2000/03/30 8 Ob 61/00d Ähnlich; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung übersteigt, wendet, als unzulässig zurückgewiesen, hat es einen Ausspruch über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes zu treffen, da der Revisionsrekurs weder jedenfalls zulässig (kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) noch jedenfalls unzulässig (kein Fall des § 528 Abs 2 ZPO) ist. (T1) Ähnlich; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung übersteigt, wendet, als unzulässig zurückgewiesen, hat es einen Ausspruch über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes zu treffen, da der Revisionsrekurs weder jedenfalls zulässig (kein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) noch jedenfalls unzulässig (kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) ist. (T1) RechtssatznummerRS0040723