RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062777 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl1Ob597/87; 7Ob555/93; 1Ob587/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 9Ob47/03g; 3Ob184/04m; 1Ob89/04a; 8Ob68/11z; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 6Ob155/16m; 1Ob54/25k; 4Ob188/25p NormHVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 Abs3 RechtssatzDer mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-04-27 1 Ob 597/87 TE OGH 1993-11-10 7 Ob 555/93 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 587/93 Vgl auch TE OGH 1994-03-23 7 Ob 587/93 nur: Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist. (T1) TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g TE OGH 2000-03-30 2 Ob 75/00v Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG. (T2) TE OGH 2003-05-21 9 Ob 47/03g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T3) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 184/04m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber des Immobilienmaklers muss die für das Zustandekommen eines bestimmten Geschäfts vereinbarte Vermittlungsprovision ohne eine gesonderte Zusatzvereinbarung auch dann zahlen, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kam. (T4) TE OGH 2005-01-25 1 Ob 89/04a Vgl auch; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T5) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 68/11z Auch TE OGH 2014-01-20 4 Ob 155/13t nur: Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. (T6) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 183/14d Auch TE OGH 2016-08-30 6 Ob 155/16m Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. (T7) Beisatz: Hier: Abschluss des Geschäfts mit einer neu gegründeten GmbH, an der der Geschäftsführer jener Gesellschaft, mit der zuvor die Provisionsvereinbarung geschlossen worden war, als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist und deren Geschäfte er führt – wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T8) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k Beisatz wie T7 TE OGH 2026-03-26 4 Ob 188/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062777
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