Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

14ObA29/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.05.1987 Geschäftszahl14ObA29/87; 9ObA184/01a; 9ObA156/08v NormArbVG §132 Abs4; StGG Art15 RechtssatzMit § 132 Abs 4 ArbVG, der Bestandteil des sogenannten Tendenzschutzes für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, respektiert der Gesetzgeber die durch Art 15 StGG gewährleistete Kirchenautonomie und nimmt für das Gebiet der Betriebsverfassung eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vor.Mit Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG, der Bestandteil des sogenannten Tendenzschutzes für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, respektiert der Gesetzgeber die durch Artikel 15, StGG gewährleistete Kirchenautonomie und nimmt für das Gebiet der Betriebsverfassung eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vor.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/05/06 14 ObA 29/87 Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 TE OGH 2001/09/05 9 ObA 184/01a Auch; Beisatz: Für das Gebiet der Betriebsverfassung wird eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vorgenommen. Dieser Tendenzschutz ist vom Gedanken bestimmt, dass die allgemein normierte Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Ausmaß wie sonst zustehen soll. Die betreffenden Unternehmen und Betriebe müssen konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten K u R dienen. (T1); Veröff: SZ 74/145 TE OGH 2009/01/28 9 ObA 156/08v RechtssatznummerRS0051365

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.