OGH Rechtssatz RS0051380 (14ObA29/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051380 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl14ObA29/87; 9ObA184/01a; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y NormArbVG §132 Abs4 RechtssatzDer in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.Der in Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-06 14 ObA 29/87 Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 184/01a Vgl auch; Beisatz: Es sind alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar, die mit der konfessionellen Zwecksetzung des Betriebes oder Unternehmens in Widerspruch stehen. Dahinter steht, dass die Regelung durch das staatliche Arbeitsrecht die den gesetzlich anerkannten Kirchen eingeräumte Autonomie zu respektieren hat. (T1); Veröff: SZ 74/145 TE OGH 2009-01-28 9 ObA 156/08v TE OGH 2025-02-27 8 ObA 58/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051380