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14ObA29/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.05.1987 Geschäftszahl14ObA29/87; 9ObA184/01a; 9ObA156/08v NormArbVG §132 Abs4 RechtssatzDer Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.Der Begriff "Eigenart" in Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/05/06 14 ObA 29/87 Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 TE OGH 2001/09/05 9 ObA 184/01a Auch; Veröff: SZ 74/145 TE OGH 2009/01/28 9 ObA 156/08v RechtssatznummerRS0051381

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