OGH Rechtssatz RS0051411 (14ObA29/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051411 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl14ObA29/87; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y NormArbVG §105 ArbVG §132 Abs4 Satz1 RechtssatzEine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß Paragraph 132, Absatz 4, Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach Paragraph 105, ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-06 14 ObA 29/87 Veröff: SZ 60/80 = Arb 10665 TE OGH 2009-01-28 9 ObA 156/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Lehrer an Islamischer Religionspädagogischer Akademie. (T1); Beisatz: Die Auffassung, nur für die unmittelbare Verbreitung von Heilswahrheiten zuständige Personen seien als Tendenzträger zu qualifizieren, ist zu eng. (T2); Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Lehrer an Islamischer Religionspädagogischer Akademie. (T1); Beisatz: Die Auffassung, nur für die unmittelbare Verbreitung von Heilswahrheiten zuständige Personen seien als Tendenzträger zu qualifizieren, ist zu eng. (T2); Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach Paragraph 132, ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in Paragraph 15, StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T3) TE OGH 2025-02-27 8 ObA 58/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051411