RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057681 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl6Ob533/87; 6Ob551/88; 8Ob519/88; 4Ob598/88; 7Ob728/88; 8Ob690/88; 8Ob611/90; 4Ob556/91; 6Ob2229/96d; 2Ob314/01t; 6Ob178/03z; 1Ob159/04w; 1Ob119/09w; 5Ob136/10a; 1Ob191/12p; 1Ob262/15h; 1Ob58/17m; 1Ob198/17z; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob84/18m; 1Ob130/20d; 1Ob6/21w; 1Ob233/20a; 1Ob213/21m; 1Ob113/23h; 1Ob13/24d; 1Ob116/24a; 1Ob140/24f NormEheG §81 Abs2 EheG §82 Abs1 Z1 RechtssatzDer Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-07 6 Ob 533/87 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 551/88 Vgl auch TE OGH 1988-07-07 8 Ob 519/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für Eigentumswohnung fielen wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht ins Gewicht. (T1) TE OGH 1988-11-15 4 Ob 598/88 Vgl auch TE OGH 1989-02-02 7 Ob 728/88 Auch; nur: Der Umstand, daß der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, daß die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung eingezogen werden muß. (T2)Auch; nur: Der Umstand, daß der Grund für sich allein gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, daß die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung eingezogen werden muß. (T2) TE OGH 1989-07-13 8 Ob 690/88 Auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung wurde vom AST der Baugrund erworben und mit dem Bau begonnen; Geldmittel der Antragsgegnerin wurden zur Weiterführung des Baues verwendet. Während der Ehe wurde das die Ehewohnung darstellende Haus "stattlich ausgestaltet" - es fällt in die Aufteilungsmasse. (T3) TE OGH 1991-06-20 8 Ob 611/90 Auch TE OGH 1991-11-05 4 Ob 556/91 TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2229/96d TE OGH 2002-01-10 2 Ob 314/01t TE OGH 2004-06-24 6 Ob 178/03z Auch TE OGH 2004-11-23 1 Ob 159/04w Auch; Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T4)Auch; Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T4) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 119/09w Auch TE OGH 2011-01-24 5 Ob 136/10a Vgl auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 191/12p Vgl TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m Beis wie T4 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 198/17z Auch TE OGH 2017-11-29 1 Ob 148/17x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 200/17v Auch; Beisatz: Eine überwiegende Wertsteigerung der eingebrachten Liegenschaft während der Ehe und damit eine Qualifikation als insgesamt „nicht eingebracht“ führt dazu, dass diese Sache auch real für die Aufteilung zur Verfügung steht, wogegen sonst der Vorteil des Liegenschaftseigentümers, der die Sache behalten würde, nur wertmäßig – letztlich durch eine Ausgleichszahlung – auszugleichen wäre. Keinesfalls kann dies aber dazu führen, dass dem anderen Ehegatten auch der fortwirkende Wert der eingebrachten Sache anteilig zukäme. (T5) TE OGH 2018-05-29 1 Ob 84/18m Auch TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w Vgl TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a Vgl TE OGH 2021-12-14 1 Ob 213/21m Vgl TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h Beisatz: hier: Vor Eheschließung angeschaffte Yacht, wobei lediglich 40% des finanzierenden Kredits vor Eheschließung getilgt wurden. (T6) Anm: vlg 1 Ob 147/18a und 1 Ob 46/19zAnmerkung, vlg 1 Ob 147/18a und 1 Ob 46/19z TE OGH 2024-03-05 1 Ob 13/24d Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T7) TE OGH 2024-09-25 1 Ob 116/24a vgl TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057681
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