← Österreich

{'item': '12Os15/87; 14Os104/88; 12Os144/88; 15Os8/89; 15Os151/92; 13Os189/93; 13Os156/93; 14Os9/95; 15Os73/95; 15Os88/97; 14Os81/99; 12Os14/00; 12Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097697 Entscheidungsdatum17.06.2010 Geschäftszahl12Os15/87; 14Os104/88; 12Os144/88; 15Os8/89; 15Os151/92; 13Os189/93; 13Os156/93; 14Os9/95; 15Os73/95; 15Os88/97; 14Os81/99; 12Os14/00; 12Os13/03; 13Os159/09w NormStPO §134 StPO §150 RechtssatzEine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, dass der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungsfähigkeit und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-07 12 Os 15/87 Veröff: SSt 58/36 TE OGH 1988-09-28 14 Os 104/88 Beisatz: Oder auch eines jugendlichen Zeugen. (T1) TE OGH 1988-12-15 12 Os 144/88 Vgl auch; Beisatz: Oder bei konkreten Hinweisen auf eine phantastische Veranlagung oder eine Neigung des Unmündigen zur Pseudologie. (T2) TE OGH 1989-01-31 15 Os 8/89 Beisatz: Anders im Fall der Entschlagung in der Hauptverhandlung. (T3) TE OGH 1993-03-11 15 Os 151/92 Vgl auch TE OGH 1994-01-26 13 Os 189/93 Vgl auch TE OGH 1994-03-16 13 Os 156/93 Vgl; Beisatz: Ein derartiger Sachverständigenbeweis, soll er nicht auf die unzulässige Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, setzt konkret erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit (§ 151 Z 3 StPO) oder doch gegen die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen voraus. (T4)Vgl; Beisatz: Ein derartiger Sachverständigenbeweis, soll er nicht auf die unzulässige Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, setzt konkret erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit (Paragraph 151, Ziffer 3, StPO) oder doch gegen die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen voraus. (T4) TE OGH 1995-01-31 14 Os 9/95 Vgl auch TE OGH 1995-10-12 15 Os 73/95 Vgl auch TE OGH 1997-07-03 15 Os 88/97 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-10-05 14 Os 81/99 Vgl TE OGH 2000-05-04 12 Os 14/00 Vgl auch; Beisatz: Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte-psychiatrische Untersuchung nicht zulässig. (T5) TE OGH 2003-03-27 12 Os 13/03 Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Verlässlichkeit der Angaben jugendlicher Zeugen kommt gemäß §258 StPO ausschließlich dem Gericht zu, die Einholung eines Gutachtens eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kommt hingegen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht oder Entwicklungsstörung von Jugendlichen in Betracht. (T6) TE OGH 2010-06-17 13 Os 159/09w Auch; Beis ähnlich wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097697

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.