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{'item': ['5Ob22/87', '5Ob60/99f', '5Ob238/00m', '5Ob65/01x', '6Ob55/07t', '5Ob3/08i', '5Ob257/08t', '5Ob61/09w', '5Ob169/09b', '5Ob129/19k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069515 Entscheidungsdatum08.05.1987 Geschäftszahl5Ob22/87; 5Ob60/99f; 5Ob238/00m; 5Ob65/01x; 6Ob55/07t; 5Ob3/08i; 5Ob257/08t; 5Ob61/09w; 5Ob169/09b; 5Ob129/19k NormMRG §8 Abs2 Z2 RechtssatzDer Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-08 5 Ob 22/87 Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart) TE OGH 1999-03-23 5 Ob 60/99f Auch; nur: Es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). (T1); Beisatz: Dass der zu ändernde Mietgegenstand in den ausgebauten Dachboden integriert werden soll, macht angesichts des Zwecks der Regelung keinen Unterschied. (T2) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 238/00m Auch TE OGH 2001-03-27 5 Ob 65/01x Auch; Beisatz: Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet. (T3)Auch; Beisatz: Eine Duldungspflicht des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet. (T3) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 55/07t Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Geplante Baumaßnahmen an einem im Innenhof gelegenen Objekt. (T4) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 3/08i Vgl auch TE OGH 2008-11-25 5 Ob 257/08t Beis wie T4; Bem: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T5) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 61/09w Beisatz: Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des § 8 MRG nicht entgegen. (T6); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T7)Beisatz: Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des Paragraph 8, MRG nicht entgegen. (T6); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T7) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 169/09b Vgl; Beisatz: Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T8)Vgl; Beisatz: Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T8) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 129/19k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069515

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.