;
;
Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Die Bestimmung des § 22 Abs 1
betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund.Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins,
betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-13 1 Ob 5/87 SZ 60/84 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 250/99t nur: Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist. Die Bestimmung des § 22 Abs 1
betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. (T1)nur: Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins,
betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. (T1) TE OGH 2013-03-14 1 Ob 44/13x Vgl auch; Beisatz: Ein Zwangsrecht bindet den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung des Zwangsrechts oder einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedürfte. Zwangsrechtsbescheide haben dingliche Wirkung; das heißt, sie binden auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bescheidadressaten. Ob diese vom Zwangsrechtsbescheid bzw vom Bestand des Zwangsrechts Kenntnis haben oder nicht, ist dabei ohne Belang. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.