OGH Rechtssatz RS0001098 (3Ob12/87)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001098 Entscheidungsdatum13.05.1987 Geschäftszahl3Ob12/87; 3Ob233/00m; 3Ob96/13h; 3Ob206/15p NormABGB §1425 I; ABGB §1425 VA; EO §37 D; EO §37 K; EO §39 I; EO §39 IIIA; EO §39 IVE; EO §307ABGB §1425 römisch eins; ABGB §1425 VA; EO §37 D; EO §37 K; EO §39 römisch eins; EO §39 IIIA; EO §39 IVE; EO §307 RechtssatzEine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den Paragraphen 307, EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-13 3 Ob 12/87 Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251 TE OGH 2000-10-25 3 Ob 233/00m Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 96/13h Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2) TE OGH 2015-12-16 3 Ob 206/15p Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001098