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{'item': '4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob338/87; 4Ob598/87; 4Ob48/88; 4Ob2/89; 4Ob61/89; 4Ob162/89; 4Ob169/89; 4Ob11/90; 4Ob89/90; 4Ob112/90; 4Ob135/90; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031675 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob338/87; 4Ob598/87; 4Ob48/88; 4Ob2/89; 4Ob61/89; 4Ob162/89; 4Ob169/89; 4Ob11/90; 4Ob89/90; 4Ob112/90; 4Ob135/90; 6Ob671/90; 4Ob5/91; 4Ob10/92; 4Ob84/92; 4Ob104/92; 4Ob19/93; 4Ob139/94; 6Ob1009/95; 6Ob20/95; 6Ob24/95; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 4Ob2205/96k; 4Ob197/97t; 6Ob218/98x; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 1Ob117/99h; 4Ob336/99m; 6Ob47/02h; 6Ob142/03f; 6Ob235/02f; 6Ob114/05s; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 4Ob166/06z; 4Ob97/07d; 4Ob43/18d; 6Ob117/19b; 6Ob150/20g; 4Ob21/23a NormABGB §1330 BII UWG §7 C RechtssatzDer Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (ÖBl 1980,130; ÖBl 1984,130 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 338/87 Auch; Veröff: WBl 1988,99 = MR 1988,84 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 598/87 nur: Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen. (T1) Veröff: MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174 = SZ 60/255 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 nur T1; Veröff: GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 = SZ 61/193 TE OGH 1989-01-24 4 Ob 2/89 nur T1; Beisatz: Hier: § 7 UWG (T2)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG (T2) TE OGH 1989-10-10 4 Ob 61/89 Beisatz: Unter einer Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts zu verstehen. (T3) TE OGH 1989-12-19 4 Ob 162/89 nur T1; Beisatz: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"). (T4) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253 TE OGH 1990-01-09 4 Ob 169/89 nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205 TE OGH 1990-02-20 4 Ob 11/90 nur T1; Beis wie T4 TE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 112/90 Vgl auch TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90 nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58 TE OGH 1990-11-07 6 Ob 671/90 nur T1 TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 10/92 nur T1; Veröff: WBl 1992,410 TE OGH 1992-10-20 4 Ob 84/92 Auch; Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 104/92 nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1993,14 TE OGH 1993-03-23 4 Ob 19/93 Auch TE OGH 1994-12-06 4 Ob 139/94 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1995-04-06 6 Ob 1009/95 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1995-05-18 6 Ob 20/95 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1995-10-13 6 Ob 24/95 nur T1; Veröff: SZ 68/97 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2115/96z nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2205/96k Auch; nur T1; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zum Beispiel jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T5) TE OGH 1997-07-07 4 Ob 197/97t Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T6) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 218/98x Auch; nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen. (T7); Beisatz: Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte. (T8) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 7/99v nur T7; Beis wie T8 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 25/99s Auch; nur T7; Beis wie T8 nur: Die Haftung des Täters ist zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Vermutungsform erfolgte. (T9) TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h nur T1; Beisatz: Auch wertende Äußerungen können unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. (T10)nur T1; Beisatz: Auch wertende Äußerungen können unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. (T10) TE OGH 2000-01-18 4 Ob 336/99m nur T1; Beis wie T4 nur: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung. (T11) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 47/02h Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 142/03f Auch; Beis wie T6 nur: Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T12) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 114/05s Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T13) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T14) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d Auch; Beisatz: Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, um so eher wird ein reines Werturteil vorliegen. (T15) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 166/06z nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d nur T1; nur T7; Beis wie T15 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 117/19b Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 150/20g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 21/23a vgl; Beisatz: Unwahre Tatsachenbehauptung durch Weglassung aufklärender Umstände schon deshalb verneint,, weil der Teletest nur die lineare Übertragung und nicht etwa das (nicht greifbare) Internetstreaming erfasst. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031675

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.