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{'item': '4Ob394/86; 4Ob8/94; 9ObA66/03a; 4Ob50/04p; 4Ob26/07p; 4Ob12/11k; 4Ob78/17z; 4Ob184/18i; 4Ob114/21z; 2Ob182/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078348 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl4Ob394/86; 4Ob8/94; 9ObA66/03a; 4Ob50/04p; 4Ob26/07p; 4Ob12/11k; 4Ob78/17z; 4Ob184/18i; 4Ob114/21z; 2Ob182/23p NormUWG §1 D3d UWG §11 RechtssatzAuch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-19 4 Ob 394/86 Veröff: ÖBl 1988,13 TE OGH 1994-02-15 4 Ob 8/94 TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a Beisatz: So etwa, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T1) TE OGH 2004-05-04 4 Ob 50/04p Beisatz: Keine Sittenwidrigkit gegeben, wenn Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden, jedoch ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (T2); Veröff: SZ 2004/68 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 26/07p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T3) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Beis wie T1; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5) TE OGH 2018-12-20 4 Ob 184/18i Auch; Beisatz: Auch redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt. (T6) TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Verbandsprozess; sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078348

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.