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OGH Rechtssatz RS0070651 (4Ob518/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070651 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl4Ob518/87; 4Ob204/11w; 5Ob8/24y NormMRG §46 Abs2 RechtssatzGrundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (§ 46 Abs 1 MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des § 46 Abs 1 MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach § 46 Abs 2 MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.Grundsätzlich sollten die Mietzinse für "Altverträge" - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn in den Mietverträgen nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkern (Paragraph 46, Absatz eins, MRG) zählen, oder wenn zwar ursprünglich Angehörige im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, MRG gemeinsam mit anderen Angehörigen in den Mietvertrag eingetreten, später aber durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichung der Großjährigkeit weggefallen sind. Nur in diesem Sonderfall kann der Vermieter nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Zinses verlangen.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-19 4 Ob 518/87 Veröff: JBl 1988,48 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 204/11w TE OGH 2024-04-16 5 Ob 8/24y vgl; Beisatz: Ein überlebender Mitmieter steht der Anhebung des Mietzinses entgegen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070651

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