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OGH Rechtssatz RS0040461 (4Ob525/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040461 Entscheidungsdatum19.05.1987 Geschäftszahl4Ob525/87; 6Ob82/11v NormZPO §303; ZPO §307; ZPO §316; ZPO §319 Abs2 RechtssatzFür die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß Paragraphen 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier Paragraph 46, HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-19 4 Ob 525/87 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 82/11v Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss betreffend Stattgebung eines Begehrens auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 386 Abs 4 ZPO iVm § 30 Abs 2 PSG. (T1); Veröff: SZ 2011/74Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss betreffend Stattgebung eines Begehrens auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach Paragraph 386, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, PSG. (T1); Veröff: SZ 2011/74

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