9ObA7/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1987 Geschäftszahl9ObA7/87 NormZPO §326 Abs3;
RechtssatzDas Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.Das Wort "überdies" in Paragraph 326, Absatz 3, ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/05/20 9 ObA 7/87 RechtssatznummerRS0040574