9ObA7/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1987 Geschäftszahl9ObA7/87 NormZPO §326 Abs2;
RechtssatzDie Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 326, Absatz 2, ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/05/20 9 ObA 7/87 RechtssatznummerRS0040576