RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060172 Entscheidungsdatum26.07.2023 Geschäftszahl14ObA39/87; 9ObA339/93; 9ObA46/94; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA108/98k; 8ObA276/98s; 9ObA313/00w; 8ObA165/01z; 9ObA207/01h; 9ObA20/02k; 9ObA242/02g; 9ObA35/03t; 9ObA50/13p; 8ObA22/19x; 9ObA53/23v NormGewO 1859 §82 litf KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §11 Z4 RechtssatzUnter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer.Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87 Veröff: RdW 1988,204 = Arb 10631 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 339/93 Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4)nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4) TE OGH 1995-07-12 9 ObA 109/95 Auch; Beis wie T4; Beis wie T2 TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 nur T3 TE OGH 1998-04-16 8 ObA 108/98k Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO nicht rechtfertigen kann. (T5) TE OGH 1999-04-15 8 ObA 276/98s Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.