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{'item': '14ObA39/87; 9ObA339/93; 9ObA46/94; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA108/98k; 8ObA276/98s; 9ObA313/00w; 8ObA165/01z; 9ObA207/01h; 9ObA20/02k; 9ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060172 Entscheidungsdatum26.07.2023 Geschäftszahl14ObA39/87; 9ObA339/93; 9ObA46/94; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA108/98k; 8ObA276/98s; 9ObA313/00w; 8ObA165/01z; 9ObA207/01h; 9ObA20/02k; 9ObA242/02g; 9ObA35/03t; 9ObA50/13p; 8ObA22/19x; 9ObA53/23v NormGewO 1859 §82 litf KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §11 Z4 RechtssatzUnter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer.Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87 Veröff: RdW 1988,204 = Arb 10631 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 339/93 Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4)nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4) TE OGH 1995-07-12 9 ObA 109/95 Auch; Beis wie T4; Beis wie T2 TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 nur T3 TE OGH 1998-04-16 8 ObA 108/98k Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO nicht rechtfertigen kann. (T5) TE OGH 1999-04-15 8 ObA 276/98s Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des

  1. Falls des § 82 lit f GewO umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers. (T6) Beisatz: Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des
  2. Falls des Paragraph 82, Litera f, GewO umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers. (T6) Beisatz: Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (T7) TE OGH 2001-03-28 9 ObA 313/00w nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2001-09-13 8 ObA 165/01z nur T3 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 207/01h Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen.(T8) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k Auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 242/02g Auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2003-05-21 9 ObA 35/03t nur T3; Beisatz: Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers. (T9) TE OGH 2013-06-25 9 ObA 50/13p Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Auslandsfahrten eines LKW‑Fahrers, sodass seine Weigerung eine Entlassung nach § 87 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T10)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Auslandsfahrten eines LKW‑Fahrers, sodass seine Weigerung eine Entlassung nach Paragraph 87, Litera f, GewO nicht rechtfertigen kann. (T10) TE OGH 2019-06-27 8 ObA 22/19x TE OGH 2023-07-26 9 ObA 53/23v vgl; nur T3 Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060172

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