RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070282 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl6Ob599/87; 6Ob661/87; 8Ob1503/88; 7Ob565/88 (7Ob566/88); 3Ob507/89; 3Ob148/89; 1Ob705/89; 3Ob548/90; 1Ob576/90; 2Ob541/90; 7Ob574/90; 9Ob702/91; 7Ob634/91; 8Ob586/93; 2Ob577/93; 6Ob634/94; 2Ob2371/96g; 4Ob26/98x; 7Ob374/97v; 4Ob307/98w; 3Ob331/98t; 10Ob22/00h; 3Ob40/00d; 6Ob239/00s; 6Ob347/04d; 8Ob103/07s; 5Ob4/08m; 1Ob208/08g; 8Ob36/09s; 8Ob138/09s; 4Ob231/10i; 3Ob62/13h; 3Ob43/14s; 3Ob153/14t; 6Ob50/15v; 1Ob156/15w; 10Ob10/16t; 8Ob115/15t; 3Ob160/16z; 3Ob12/17m; 5Ob98/18z; 6Ob129/18s; 4Ob63/19x; 8Ob43/21p; 4Ob166/23z; 7Ob42/24p; 8Ob87/25i; 4Ob180/25m; 3Ob192/25v NormMRG §33 Abs1 RechtssatzDie Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-21 6 Ob 599/87 TE OGH 1987-10-22 6 Ob 661/87 Beisatz: Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 1503/88 Beisatz: Die Weitergabe des Bestandobjekts muss daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein. (T2) TE OGH 1988-04-28 7 Ob 565/88 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. (T3) Veröff: WoBl 1989,117 TE OGH 1989-05-24 3 Ob 507/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-12-13 3 Ob 148/89 Vgl; Veröff: EvBl 1990/95 S 468 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 705/89 Beis wie T2; Beisatz: Eine verfrühte Aufkündigung kann selbst durch spätere Entwicklungen nachträglich nicht gerechtfertigt werden. (T4) Veröff: RZ 1990/82 S 201 TE OGH 1990-04-18 3 Ob 548/90 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 576/90 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 541/90 TE OGH 1990-09-20 7 Ob 574/90 TE OGH 1991-04-24 9 Ob 702/91 Beisatz: Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der vereinbarte Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sein musste. So muss der Kündigende nicht seine Obdachlosigkeit abwarten, bevor er den vereinbarten Eigenbedarf geltend machen kann. (T5) TE OGH 1992-02-20 7 Ob 634/91 Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden. (T6) Veröff: WoBl 1993,32 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 586/93 Beis wie T6; Veröff: WoBl 1994,29 TE OGH 1993-09-30 2 Ob 577/93 TE OGH 1994-10-27 6 Ob 634/94 TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2371/96g Auch TE OGH 1998-01-27 4 Ob 26/98x Auch TE OGH 1998-03-10 7 Ob 374/97v Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner. (T7) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 307/98w Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/211 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 331/98t TE OGH 2000-03-23 10 Ob 22/00h Beisatz: Ein sich erst nach dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner erfüllender Sachverhalt, mag er auch denselben Kündigungstatbestand erfüllen, der in der Kündigung ausgeführt wurde, kann eine voreilige Aufkündigung im Nachhinein nicht rechtfertigen. (T8) TE OGH 2000-09-20 3 Ob 40/00d Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsansicht, der Kündigungsgrund sei gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden; vor allem, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsansicht, der Kündigungsgrund sei gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden; vor allem, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. (T9) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 239/00s Auch TE OGH 2005-02-17 6 Ob 347/04d Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). (T10)Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG). (T10) TE OGH 2007-10-11 8 Ob 103/07s Vgl auch TE OGH 2008-01-22 5 Ob 4/08m Beisatz: Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T11)Beisatz: Bei einer Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T11) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 208/08g Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner. (T12) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 36/09s Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe hat bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu erfolgen. (T13) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 138/09s Auch TE OGH 2011-03-23 4 Ob 231/10i Auch; Beis wie T2; Beis wie T12 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 62/13h Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 43/14s Auch; Beis wie T12 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 153/14t Auch TE OGH 2015-04-27 6 Ob 50/15v Auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 156/15w TE OGH 2016-03-15 10 Ob 10/16t Beis wie T4 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 115/15t Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 160/16z Vgl auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 12/17m Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 98/18z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 129/18s Beis wie T11 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 63/19x TE OGH 2021-04-29 8 Ob 43/21p Beis wie T12 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 166/23z TE OGH 2024-04-17 7 Ob 42/24p Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 87/25i TE OGH 2025-11-25 4 Ob 180/25m Beisatz: Hier: Dass die Vorinstanzen allein aus dem Datum des letzten Polizeieinsatzes – noch ein halbes Jahr nach der gerichtlichen Aufkündigung, aber ein halbes Jahr vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz – nicht abgleitet haben, dass eine Wiederholung von unleidlichem Verhalten in Zukunft ausgeschlossen wäre, führt zu keiner Überschreitung ihres Ermessensspielraums. (T14) TE OGH 2026-03-25 3 Ob 192/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070282
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